Ladungssicherung nach StVO §22

Leider hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung das Feld der Ladungs- und Ladeeinheitensicherung noch recht weit gefasst:

StVO §22, 1: (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Dabei sind die „anerkannten Regeln der Technik“ eine Formulierung, die zu Gesprächsbedarf führt. Häufig liest man auch von bedarfsgerechter Verpackung im TUL (Transport Umlagern Lager) Prozess.

Wichtig für Sie ist, dass Ihre Ware von A nach B kommt und dabei nicht zu Schaden kommt. In der Praxis ist die Einsparung in der Verpackung sofort Margenrelevant. Somit spielen oft auch ökonomische Faktoren ein große Rolle bei der Auswahl der Verpackung.

Hier zeigen wir Ihnen Bilder von einer automatisierten Aufspendung von Antirutsch-Matten aus Karton – SafetyGrip von der Firma Nordpack. Dieses Produkt erhöht die Reibwerte, damit Ihre Ladung nicht verrutscht. Außerdem bietet das Produkt weitere Vorteile z.B. als Palettenschutz gegen Nägel und wasserabweißende Eigenschaften.

Sie sind auf der Suche nach eine Palettenauflage oder Palettenzwischenlage mit Antirutscheffekt?

Sprechen Sie uns gerne an.