Ab dem 20.05.2018 gibt es für die Ladeeinheitensicherung neue Richtlinien – und jetzt?

Wie beurteilen Sie die Ladungseinheitensicherung in Ihrem Unternehmen: ist sie jetzt „anders“ oder ist es nur alter Wein in neuen Schläuchen?

Wussten Sie, dass man sich zertifizieren lassen kann?

Und ist dann die ordnungsgemäße Ladungseinheitensicherung sichergestellt?

Ist das dann die Lösung? Muss man sich zertifizieren und gibt es dazu eine Verpflichtung?

Fragen über Fragen und haben Sie alles im Griff?

Wir wissen, dass Sie sich mit der Thematik beschäftigen, aber wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die Ladungseinheitensicherung lenken, denn zur Ladungssicherung gehört die Ladungseinheitensicherung wie die Leine zu jedem gut erzogenen Hund.

Aber erlauben Sie uns noch kurz darzulegen, was die Kriterien sind  -> “warum ist die Ladungseinheitensicherung“ so wichtig und wen betrifft sie.

Schauen wir einmal auf die Gesetzgebung und wen diese betrifft.

Hier haben wir die Verantwortlichkeit des Verladers und des Fahrzeugführers, sowie die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die dies regelt, kurz einmal als Auszug aufgeführt:

§ 22 StVO Ladung:
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht

verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeid baren Lärm erzeugen können. Dabei sind die
anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

  • 23 StVO (Auszug) Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers:
    „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (…) nicht durch die (…) Ladung, Geräte
    oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder
    das Gespann sowie die Ladung (…) vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit durch die Ladung (…)
    nicht leidet.“
  • 30 Abs. 1 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge:
    „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
  1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
  2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen
    von Verletzungen möglichst gering bleiben.“
  • 31 Abs. 2 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge:

„Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss,
dass (…) die Ladung (…) nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung leidet.“

Wie war noch die Frage noch? Ach ja Ladungseinheitensicherung

Seit dem 20.05.2018 ist nun auch die Ladeeinheitensicherung durch Stretch-, Schrumpffolie und Umreifungsbändern im Fokus der Polizei und des BAG.

Alle EU-Mitgliedstaaten sind betroffen von dem Inkrafttreten der Direktive 2014/47/EU. Hier geht es um eine Testmethode für Ladeeinheitensicherung die auf „EUMOS 40509“ verweist.

Qualität der EUMOS-Norm 40509 wird Standard

Was wird in diesem allgemeinen Standard der Ladungssicherheit festgelegt oder beschrieben. Zum Beispiel der Ablauf zu einer Prüfung mittels Beschleunigungstest.

Was wird festgelegt?

Es geht hier um das Ladegut auf den getestete Palette. Die Palette darf demnach ein vorgegebenes Maß an Schiefstand nicht überschreiten.

Was regelt die Ladungseinheit (EUMOS-Norm 40509):

  • Einzelne Lagen dürfen sich nur um maximal 2 % der Ladeeinheitenhöhe verschieben. Diesen  vertikalen Abstand bezeichnet man als vertical gap
  • Die gepackten Güter dürfen sich nicht um mehr als 5 % (permanente Deformation) von der Höhe der Ladeeinheit verschieben. Ist die Ladeeinheitenhöhe kleiner als 120 cm, ist eine maximale Verschiebung von 6 cm zulässig
  • Im Fußbereich (20 cm) sind max. 4 cm Verschiebung erlaubt

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Eine Zertifizierung ist allerdings keine Pflicht. Der Versender hat auch zukünftig für die ordnungsgemäße Ladeeinheitensicherung Sorge zu tragen. Dazu ist er mit und ohne Zertifikat verpflichtet.

 

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